LAG Köln - Beschluss vom 14.10.2009
10 Ta 255/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2009

Arbeitsrechtsweg für Streit aus Ausbildungsvertrag zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin

LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 255/09

DRsp Nr. 2010/1472

Arbeitsrechtsweg für Streit aus Ausbildungsvertrag zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin

Die sich aus dem Ausbildungsvertrag zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin herleitenden wechselseitigen Rechte und Pflichten rechtfertigen die Anwendung der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 ArbGG und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.07.2009 abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Streitwert: 500,00 -.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erteilung einer eingeschränkten Behandlungserlaubnis im Rahmen der Ausbildung der Klägerin zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bei dem Beklagten.

Die Parteien schlossen am 17.02.2005 einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in Teilzeitform in mindestens zehn Semestern in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.