ArbG Mainz, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 904/11
Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin und betriebsfremde Beschäftigte
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 6/12
DRsp Nr. 2012/10700
Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin und betriebsfremde Beschäftigte
1. Nach § 2 Abs. 3ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.2. Eine Zusammenhangsklage im Sinn des § 2 Abs. 3ArbGG besteht auch für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubter Handlung neben der Arbeitgeberin in Anspruch genommen wird.3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Hauptstreitigkeit und der Zusammenhangsklage besteht auch dann, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind; dazu müssen die Ansprüche inhaltlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.
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