LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2012
5 Ta 6/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 904/11

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin und betriebsfremde Beschäftigte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 6/12

DRsp Nr. 2012/10700

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin und betriebsfremde Beschäftigte

1. Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. 2. Eine Zusammenhangsklage im Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG besteht auch für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubter Handlung neben der Arbeitgeberin in Anspruch genommen wird. 3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Hauptstreitigkeit und der Zusammenhangsklage besteht auch dann, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind; dazu müssen die Ansprüche inhaltlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.