LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.03.2010
8 Ta 51/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1618/09

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage einer abgelehnten Stellenbewerberin gegen öffentliche Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 51/10

DRsp Nr. 2010/7865

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage einer abgelehnten Stellenbewerberin gegen öffentliche Arbeitgeberin

1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung einer öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin über die Auswahl unter mehreren Stellenbewerbern ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. 2. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Schadensersatzforderung ursprünglich in erster Linie auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34, 33 Abs. 2 GG gestützt hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht entgegen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2010 - 8 Ca 1618/09 - wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 29.04.2007 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um eine Stelle als Verwaltungsangestellte. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2007 mitgeteilt, dass sie - die Beklagte - sich für eine andere Bewerberin entschieden habe.