1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 5. November 2009 - 17 Ca 8761/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: EUR 10.000,00.
I. Die Parteien streiten darüber, ob für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die mit Produkten der Selbstklebetechnik handelt, als kaufmännischer Angestellter mit der Funktion eines Controllers beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum Jahresende 2008.
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