LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.04.2011
3 Ta 62/11
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1893/10

Arbeitsrechtsweg für Feststellungs- und Leistungsklage einer arbeitnehmerähnlichen Person mit Tätigkeit für mehrere Auftraggeber

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 62/11

DRsp Nr. 2011/7653

Arbeitsrechtsweg für Feststellungs- und Leistungsklage einer arbeitnehmerähnlichen Person mit Tätigkeit für mehrere Auftraggeber

1. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann ohne Statusverlust durchaus auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann. 2. Kennzeichnend für eine arbeitnehmerähnliche Person ist, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. 3. In rechtserheblicher Weise dürfen die Tatsachen nicht unsubstantiiert bestritten werden, die sich auf die Gegenleistung des Klägers erstrecken, für die der Beklagte dem Kläger unstreitig Vergütung ("Werklohn") gezahlt hat; es kann aufgrund der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der Beklagte keine Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem Umfang der Gegenleistung des Klägers hat, für die er (der Beklagte) Zahlungen an den Kläger geleistet hat.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 - 10 Ca 1893/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.530,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Gründe: