LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2011
13 Ta 286/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB II § 44 d Abs. 4; SGB II § 44 g; SGB II § 44 h Abs. 2; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 635
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ga 558/11

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag gegen gemeinsame Einrichtung zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden auf Duldung der Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 286/11

DRsp Nr. 2011/6186

Arbeitsrechtsweg für Eilantrag gegen gemeinsame Einrichtung zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden auf Duldung der Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit

Für einen Rechtsstreit gegen eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 g SGB II auf Duldung von Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit ist für einen Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 - 33 Ga 558/11 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB II § 44 d Abs. 4; SGB II § 44 g; SGB II § 44 h Abs. 2; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt zuletzt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats der A. Berlin M. nicht zu untersagen und die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem PersVG Berlin durch den Antragsteller für den Personalrat bei der A. Berlin M. einstweilen zu dulden.