1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 -
2. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG wird nicht zugelassen.
I. Der Antragsteller begehrt zuletzt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats der A. Berlin M. nicht zu untersagen und die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
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