LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2010
3 Ta 167/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 191/10

Arbeitsrechtsweg für bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 167/10

DRsp Nr. 2011/6518

Arbeitsrechtsweg für bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Arbeitsverhältnis

Für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.06.2010 - 6 Ca 191/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Nach dem Wortlaut der Abwicklungsvereinbarung vom 27.07.2009 sind sich die Parteien darin einig (gewesen), "dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 24.07.2009 einvernehmlich mit dem 30.09.2009 enden wird".

In Ziffer 3. der Abwicklungsvereinbarung heißt es:

"Die Arbeitgeberin zahlt dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung die vereinbarte Vergütung, wobei die zwischen den Parteien getroffene Stundungsabrede weiterhin Anwendung findet, die Nettovergütung für den Monat September 2009 jedoch in voller Höhe gestundet wird".