Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.09.2008 hin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.09.2008 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass auch für den angekündigten Klageantrag zu 6) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.
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