Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2010
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I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen ihm und dem beklagten gemeinnützigen Berufsförderungswerk ein Ausbildungsverhältnis bestehe, und verlangt seine Weiterbeschäftigung in diesem Ausbildungsverhältnis.
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