LAG Köln - Beschluss vom 16.06.2010
5 Ta 164/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 490
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11817/09

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche aus Ausbildungsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 164/10

DRsp Nr. 2010/12270

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche aus Ausbildungsverhältnis

1. Ist die Behauptung, das ein (Arbeits- oder) Ausbildungsverhältnis vorliegt, sowohl für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten als auch für den Erfolg in der Sache bedeutsam, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig ("sic-non-Fall" bei Doppelrelevanz); die Frage, ob tatsächlich ein (Arbeits- oder) Ausbildungsverhältnis vorliegt, ist im jeweiligen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu prüfen und zu entscheiden. 2. Erweist sich die Rechtsansicht des Klägers im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als nicht zutreffend, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2010

- 4 Ca 11817/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt hat.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen ihm und dem beklagten gemeinnützigen Berufsförderungswerk ein Ausbildungsverhältnis bestehe, und verlangt seine Weiterbeschäftigung in diesem Ausbildungsverhältnis.