1. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangen, gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.07.2006 zugestellten Beschluss vom 02.06.2006 ist statthaft (§ 17a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17a Abs.
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