LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2006
6 Ta 291/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, d ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2964/04 vom 10.11.2005,

Arbeitsrechtsweg bei Zuarbeiten für Steuerberater

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 291/05

DRsp Nr. 2006/21626

Arbeitsrechtsweg bei Zuarbeiten für Steuerberater

Werden die in zwei Arbeitsverträgen eingehend beschriebenen Aufgabengebiete (Mandantenbetreuung, Buchhaltungsarbeiten und sonstige zur Bilanzierung und Abgabe von Steuererklärungen erforderliche Vorarbeiten und Feststellungen) tatsächlich auch so gehandhabt, ist der Verpflichtete als Arbeitnehmer zu beurteilen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, d ;

Gründe:

Der Kläger, Steuerberater in Bingen, fordert mit der Klage vom 21.12.2004 welche beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, vom Beklagten Schadenersatz, wobei der Beklagte eine Widerklage erhoben hat. Die Klage ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte auf der Grundlage von schriftlichen Arbeitsverträgen seit 01.10.1994 in dem dort umrissenen Aufgabengebiet für den Kläger tätig geworden sei, wobei monatliche Abrechnungen erstellt, die Sozialabgaben abgeführt und der Nettobetrag an den Beklagten ausgezahlt worden sei.