LAG Hamm - Beschluss vom 18.06.2007
2 Ta 661/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ; SGB II § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 15/06

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Vergütung aus Arbeit als Busfahrer - Abgrenzung von Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für erwerbsfähige Hilfebedürftige und unentgeltliches Praktikum

LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 661/06

DRsp Nr. 2007/11671

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Vergütung aus Arbeit als Busfahrer - Abgrenzung von Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für erwerbsfähige Hilfebedürftige und unentgeltliches Praktikum

1. Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit für erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 16 Abs. 3 SGB II erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II über die öffentlich durch Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung geförderte Beschäftigung des Arbeitssuchenden; nur wenn eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorliegt, wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet.2. Hat sich der Kläger bei der Jobagentur lediglich nach der Ableistung eines Praktikums sowie der Möglichkeit eines Lohnkostenzuschusses erkundigt und ist er anschließend von der Beklagten zur Bewältigung eines ständig anfallenden Beschäftigungsbedarfs eingesetzt worden, ist der Streit um die Vergütung eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist.