LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.01.2009
7 Ta 233/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1342/08

Arbeitsrechtsweg bei Streit um fortbestehendes Arbeitsverhältnis eines früheren Geschäftsführers; sic-non-Fall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 233/08

DRsp Nr. 2009/6283

Arbeitsrechtsweg bei Streit um fortbestehendes Arbeitsverhältnis eines früheren Geschäftsführers; sic-non-Fall

1. Kündigt ein Kläger in einem Rechtsstreit Klageanträge an, angesichts deren nicht nur zu entscheiden ist, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen beendet worden ist, sondern auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, hängt der Klageerfolg von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind; in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (sic-non-Fall). 2. Die Frage, ob der Kläger widersprüchlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und eines (früheren) Geschäftsführerverhältnisses andererseits vorträgt, ist für die Rechtswegprüfung unerheblich; etwaige Widersprüche können sich allenfalls bei der Begründetheitsprüfung auswirken.