LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2010
2 Ta 630/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1808/09

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz Geschäftsführerbestellung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 630/09

DRsp Nr. 2010/5002

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz Geschäftsführerbestellung

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn der Kläger ein von seiner Geschäftsführeranstellung unterscheidbares Arbeitsverhältnis vorträgt und sein Klagebegehren darauf stützt, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer weiterhin fortbestanden hat und durch die Kündigung der Arbeitgeberin nicht aufgelöst wird. 2. In Fällen der Organbestellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nur dann zur Entscheidung berufen, wenn zwei unabhängig voneinander bestehende Rechtsverhältnisse vorgetragen werden, nämlich das Geschäftsführeranstellungsverhältnis einerseits und daneben ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis und der Kläger nur den Fortbestand des nicht wirksam beendeten Arbeitsverhältnisses geltend macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2009 - 3 Ca 1808/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.312,83 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.