LAG Hamm - Beschluss vom 05.08.2009
2 Ta 198/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a; SGB IV § 28 a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Abmeldung bei der Sozialversicherung

LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 198/09

DRsp Nr. 2010/347

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Abmeldung bei der Sozialversicherung

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 - 5 Ca 231/09 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a; SGB IV § 28 a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, auf Schadensersatz und Haftungsfreistellung in Anspruch.