Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 - 5 Ca 231/09 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, auf Schadensersatz und Haftungsfreistellung in Anspruch.
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