LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2011
10 Ta 301/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1550/10

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Abfindungsanspruch und Pensionsleistungen aus Aufhebungsvereinbarung nach Abberufung als Organvertreter; Reichweite gesetzlicher Fiktion bei Geschäftsführerverhältnis; Abgrenzung von Abwicklungsvereinbarung und wiederauflebendem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 301/10

DRsp Nr. 2011/5693

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Abfindungsanspruch und Pensionsleistungen aus Aufhebungsvereinbarung nach Abberufung als Organvertreter; Reichweite gesetzlicher Fiktion bei Geschäftsführerverhältnis; Abgrenzung von Abwicklungsvereinbarung und wiederauflebendem Arbeitsverhältnis

1. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG solche Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Personen berufen sind; diese Fiktion gilt auch für das der Organzustellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis und greift unabhängig davon ein, ob dieses Rechtsverhältnis sich inhaltlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt, so dass auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb materiell dem Arbeitsrecht unterliegt, zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen §§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind.