LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2005
2 Ta 260/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ; GVG § 17a Abs. 4 ; BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2027/04

Arbeitsrechtsweg bei Kostenersatzanspruch des Arbeitgebers für Detektivkosten anlässlich schuldhafter Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 260/04

DRsp Nr. 2005/6857

Arbeitsrechtsweg bei Kostenersatzanspruch des Arbeitgebers für Detektivkosten anlässlich schuldhafter Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers

Ansprüche des Arbeitgebers auf Ersatz von Detektivkosten und vergleichbaren Aufwendungen zur Aufklärung eines erheblichen Vertragsverstoßes des Arbeitnehmers bei dessen schuldhafter Vertragsverletzung erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG; damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ; GVG § 17a Abs. 4 ; BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.