LAG Köln - Beschluss vom 12.07.2007
11 Ta 165/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4574/06

Arbeitsrechtsweg bei förmlichem Dienstvertrag mit vertraulicher Zusatzvereinbarung über Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 165/07

DRsp Nr. 2007/17731

Arbeitsrechtsweg bei förmlichem Dienstvertrag mit vertraulicher Zusatzvereinbarung über Arbeitsverhältnis

»Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien formell als "Dienstvertrag" bezeichnet wurde, ist in der Sache jedenfalls dann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn erstens dem Dienstleistungsverpflichteten in einer "vertraulichen Zusatzvereinbarung" Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind, zweitens der Dienstleistungsverpflichtete nach dem Dienstvertrag seine Tätigkeiten an einem bestimmten Ort zu verrichten hat und drittens der Dienstleistungsverpflichtete auf Grund konkreter E-Mail-Vorgaben seitens des Geschäftsführers der dienstleistungsberechtigten Gesellschaft seine Tätigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses - abweichend von den Regelungen des Dienstvertrags - sowohl fachlich als auch zeitlich nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger war auf der Grundlage eines mit dem 08.01.2005 datierten Dienstvertrags bis zum 31.07.2006 für die Beklagte als Berater tätig. In dem Dienstvertrag heißt es u. a.:

"§ 1 Gegenstand der Tätigkeit