I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger war auf der Grundlage eines mit dem 08.01.2005 datierten Dienstvertrags bis zum 31.07.2006 für die Beklagte als Berater tätig. In dem Dienstvertrag heißt es u. a.:
"§ 1 Gegenstand der Tätigkeit
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