I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und daher insgesamt zulässig.
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsklage resultiert aus der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses.
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