LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2000
2 Ta 739/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 ; ZPO § 33 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 35
NZA 2000, 1304
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 181/99

Arbeitsrechtsweg: abgetrennte Widerklage nach abgewiesener Statusklage (sic-non-Fall)

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 739/99

DRsp Nr. 2002/16976

Arbeitsrechtsweg: abgetrennte Widerklage nach abgewiesener Statusklage ("sic-non"-Fall)

Zum Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich einer abgetrennten Widerklage nach einer abgewiesenen (sic-non) Statusklage.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 ; ZPO § 33 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als Kundenberater beschäftigt und überwiegend mit der Akquisition von Aufträgen betraut. Über ihre Zusammenarbeit schlossen die Parteien den Vertrag vom 21. März 1997. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 3. Febr. zum 8. Mai 1999.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er sei Arbeitnehmer und könne Kündigungsschutz in Anspruch nehmen. Er hat beim Arbeitsgericht Offenbach am Main Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses und Zahlung von Vergütung erhoben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, der Kläger sei freier Handelsvertreter gewesen. Sie hat Widerklage in Höhe von DM 85.297,76 erhoben und diese mit einer Forderung auf Rückzahlung von Vorabprovisionen begründet.