LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.09.2009
7 Sa 2024/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 81/08

Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers; Bindung von Betriebsratsmitgliedern an Werksurlaub

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 2024/08

DRsp Nr. 2010/10821

Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers; Bindung von Betriebsratsmitgliedern an Werksurlaub

1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf niemand wegen seines betriebsverfassungsrechtlichen Amtes besser oder schlechter gestellt werden. Deshalb ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied urlaubsrechtlich so zu behandeln, als ob es nicht freigestellt worden wäre. 2. Die Beklagte darf keinen Einfluss darauf nehmen, wie der bei ihr gebildete Betriebsrat seine Aufgaben während des Werksurlaubs wahrnimmt und welche Betriebsratsmitglieder während dieser Zeit tätig sein sollen. 3. Der Kläger ist nicht berechtigt, eigenmächtig darüber zu entscheiden, in welchen Zeiträumen er seinen Urlaub nimmt. Er ist vielmehr grundsätzlich an die Festlegung des Urlaubs durch seine Arbeitgeberin gebunden. Ein Annahmeverweigerungsrecht steht ihm deshalb nicht zu.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2008, 8 Ca 81/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2007 noch ein Urlaubsanspruch von 5 Tagen zusteht, nachdem der Kläger nach seiner Behauptung während des Werksurlaubs eine Woche gearbeitet hat.