Die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Der 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 01. Juli 1995 bis 30. Juni 1998 bei dem Beklagten als Berufsfußballspieler beschäftigt. Sein monatliches Grundgehalt betrug 12.000,00 DM brutto. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch den sportlichen Abstieg des Beklagten von der 2. Bundesliga in die Regionalliga Nordost.
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