Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Klägerin war vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1990 in der Musikschule des beklagten Landkreises als Musikschullehrerin tätig. In dem von beiden Parteien unterschriebenen "Beschäftigungsauftrag" vom 20. Januar 1988 heißt es u.a.:
" § 1 1..... wird verpflichtet,... Musikunterricht zu erteilen.
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