BAG - Urteil vom 24.06.1992
5 AZR 384/91
Normen:
BGB § 611, § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 611 BGB
DB 1993, 236
DRsp VI(602)98a-b
EzA § 611 BGB Nr. 46
NJW 1993, 1156
NZA 1993, 174
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Emden - Urteil vom 23.5.1990 - 2 Ca 110/90 -,
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 7.5.1991 - 13 (12) Sa 1079/90 -,

Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

BAG, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 384/91

DRsp Nr. 1996/6214

Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

»1. Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind in aller Regel Arbeitnehmer, auch wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. 2. a) Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sowie Musikschullehrer auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. b) Sie sind Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. c) Solche Umstände können etwa sein das vom Schulträger beanspruchte Recht, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder das Rechtsverhältnis umfassend durch (einseitig erlassene) "Dienstanweisung" zu regeln.«

Normenkette:

BGB § 611, § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1990 in der Musikschule des beklagten Landkreises als Musikschullehrerin tätig. In dem von beiden Parteien unterschriebenen "Beschäftigungsauftrag" vom 20. Januar 1988 heißt es u.a.:

" § 1 1..... wird verpflichtet,... Musikunterricht zu erteilen.