ArbG Hannover, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 380/15
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageAuslegung des Antragsrechts einer Tarifvorschrift
LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 693/16 E
DRsp Nr. 2020/10579
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageAuslegung des Antragsrechts einer Tarifvorschrift
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung, gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.
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