Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2012 -
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte86 % und der Kläger 14 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers, über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung, über eine Bonuszahlung sowie Lohn- und Annahmeverzugsansprüche des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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