LAG Köln - Urteil vom 28.06.2013
4 Sa 230/12
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 5; BetrVG § 5; GewO § 106; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3914/11

arbeitsrechtliche Versetzung in Türkei - Grenzen des Direktionsrechts - zur Überschreitung des billigen Ermessens - zur Ortsüblichkeit der Bezahlung nach Versetzung in Türkei

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 230/12

DRsp Nr. 2013/17825

arbeitsrechtliche Versetzung in Türkei – Grenzen des Direktionsrechts – zur Überschreitung des billigen Ermessens – zur Ortsüblichkeit der Bezahlung nach Versetzung in Türkei

Maßstäbe der Beweiswürdigung bei Zeugenaussagen

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2012 - 10 Ca 3914/11 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte86 % und der Kläger 14 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; BetrVG § 5; BetrVG § 5; GewO § 106; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers, über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung, über eine Bonuszahlung sowie Lohn- und Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.