BAG - Urteil vom 15.03.2016
3 AZR 476/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30e; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 44/14
ArbG Karlsruhe, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 352/13

Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung bei Nutzung eines externen Durchführungsweges wie z.B. PensionskasseVerschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.Abgrenzung der reinen Beitragszusage zur betrieblichen Altersversorgung.Umfang der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Finanzierung aus Arbeitgeber- und ArbeitnehmerbeiträgenAbgrenzung der Eigenbeitragszusage von der UmfassungszusageDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG.Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

BAG, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 476/15

DRsp Nr. 2016/12110

Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung bei Nutzung eines externen Durchführungsweges wie z.B. Pensionskasse Verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Abgrenzung der reinen Beitragszusage zur betrieblichen Altersversorgung. Umfang der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Finanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen Abgrenzung der Eigenbeitragszusage von der Umfassungszusage Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits (z.B. Pensionskasse gem. § 1 b Abs. 3 BetrVG) zu unterscheiden. Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtung.