LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 51/14
ArbG Karlsruhe, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 294/13
Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung auch bei Einschaltung eines externen Durchführungsweges wie z.B. PensionskasseVerschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGAbgrenzung der reinen Beitragszusage zur betrieblichen AltersversorgungUnterscheidung Eigenbeitragszusage zu Umfassungszusage durch Auslegung der Zusage und Bewertung der Gesamtumstände; indizielle Bedeutung der gesetzlichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Abgabe des VersorgungsversprechensDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG
BAG, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 825/14
DRsp Nr. 2016/10561
Arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung auch bei Einschaltung eines externen Durchführungsweges wie z.B. PensionskasseVerschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten aus der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGAbgrenzung der reinen Beitragszusage zur betrieblichen AltersversorgungUnterscheidung "Eigenbeitragszusage" zu "Umfassungszusage" durch Auslegung der Zusage und Bewertung der Gesamtumstände; indizielle Bedeutung der gesetzlichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Abgabe des VersorgungsversprechensDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Betriebsrentenrecht ist stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits (z.B. Pensionskasse gem. § 1b Abs. 3BetrAVG) zu unterscheiden. Der eingeschaltete Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtung.
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