(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der am 31.12.2001 gültigen und nach §
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ob die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 847 BGB vorliegen, kann dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten scheidet jedenfalls nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII aus, denn der Kläger befand sich nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg.
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