OLG Köln - Urteil vom 31.01.2002
12 U 145/01
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 4 § 105 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 247
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 656/00

Arbeitsrecht; Versicherungsrecht - Hinfahrt zum Ort der Güteraufnahme und die Rückfahrt vom Zielort zur Betriebsstätte als Einheit und damit als versicherter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 12 U 145/01

DRsp Nr. 2002/11335

Arbeitsrecht; Versicherungsrecht - Hinfahrt zum Ort der Güteraufnahme und die Rückfahrt vom Zielort zur Betriebsstätte als Einheit und damit als versicherter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII

Die Hinfahrt zum Ort der Güteraufnahme und die Rückfahrt vom Zielort zur Betriebsstätte sind als Einheit und damit als versicherter Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII zu sehen, so dass der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3, 4 § 105 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der am 31.12.2001 gültigen und nach § 26 Nr. 5 EGZPO weiter anzuwendenden Fassung abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Ob die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 847 BGB vorliegen, kann dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten scheidet jedenfalls nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII aus, denn der Kläger befand sich nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg.