LAG Köln - Urteil vom 19.06.2009
4 Sa 901/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 611
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 620/08

Arbeitsrecht: Firmenwagen; Formularvertrag

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 901/08

DRsp Nr. 2009/18910

Arbeitsrecht: Firmenwagen; Formularvertrag

Unwirksame formularvertragliche Regelung zur Rückgabe des geleasten Firmenwagens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) 1. Enthält der vom Arbeitnehmer unterschriebene Kfz-Übergabeschein keinen Hinweis darauf, wo sich die von der Arbeitgeberin zur Anspruchsbegründung herangezogenen "Richtlinien" zur Firmenwagenregelung befinden, ist die in Bezug genommene Regelung nicht Vertragsbestandteil geworden; auch die Erklärung des Arbeitnehmers, die Richtlinien gelesen zu haben, ersetzt die Verpflichtung der Arbeitgeberin aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung Kenntnis zu nehmen. 2. Verpflichtet eine Dienstwagenregelung den Arbeitnehmer bei Ende des Anstellungsverhältnisses dazu, entweder den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen oder innerhalb der Firma einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen, ist für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich, welche Kosten letztlich auf ihn zukommen (Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).