LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2016
5 Sa 61/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2094/15

Arbeitsplatzschikane durch MobbingUnbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Altenpflegerin bei unzureichenden Darlegungen zur als Mobbing zu bewertenden Mehrarbeit und Eignungsbeurteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 61/16

DRsp Nr. 2016/16923

Arbeitsplatzschikane durch „Mobbing“ Unbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Altenpflegerin bei unzureichenden Darlegungen zur als „Mobbing“ zu bewertenden Mehrarbeit und Eignungsbeurteilung

1. „Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche einer Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin oder gegen Vorgesetzte oder Arbeitskollegen; macht eine Arbeitnehmerin konkrete Ansprüche wegen „Mobbings“ geltend, muss jeweils geprüft werden, ob in den von der Arbeitnehmerin genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen worden ist.