LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2006
6 Ta 138/06
Normen:
ArbGG 11a Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 § 118 Abs. 2 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1008/01

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - Mitwirkungspflicht des Antragstellers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 138/06

DRsp Nr. 2007/1106

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - Mitwirkungspflicht des Antragstellers

1. Eine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, das im Rahmen der Zumutbarkeit zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen ist. 2. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Prozesskostenhilfeverfahren aktiv mitzuwirken und die erteilten Auskünfte auch notfalls glaubhaft zu machen, zumindest auf entsprechende Anfragen abschließend umfassend zu antworten.

Normenkette:

ArbGG 11a Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 § 118 Abs. 2 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 12.03.2002 Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen der Beklagten vom 29.11., 27.12.2000 und 01.03.2001 ohne Ratenzahlung bewilligt worden, ebenso wie für die Forderung einer Zahlung von 1.500,00 DM netto.

Für das Berufungsverfahren, bei dem der Kläger Berufungsbeklagter ist, ist ihm durch Beschluss vom 24.04.2002 in vollem Umfange für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X., B-Stadt bewilligt worden, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.