Dem Kläger ist durch Beschluss vom 12.03.2002 Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen der Beklagten vom 29.11., 27.12.2000 und 01.03.2001 ohne Ratenzahlung bewilligt worden, ebenso wie für die Forderung einer Zahlung von 1.500,00 DM netto.
Für das Berufungsverfahren, bei dem der Kläger Berufungsbeklagter ist, ist ihm durch Beschluss vom 24.04.2002 in vollem Umfange für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X., B-Stadt bewilligt worden, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.
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