BAG - Urteil vom 13.01.2016
10 AZR 672/14
Normen:
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 6; Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 19; Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 59 Abs. 1; Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 60 Abs. 2; Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 91; Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 100; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 7. Februar 2006 (durchgeschriebene Fassung TVöD -V [VKA]) Anlage D.7 Nr. 1 und Nr. 3; Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen vom 10. Mai 1994 i.d.F. vom 17. Februar 2012 Nr. 2.1.4; Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 (LDO) § 1 Abs. 3; Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 (LDO) § 4 Abs. 1; Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 (LDO) § 9a; Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 5. Juli 2014 (LDO) § 9b;
Fundstellen:
AP TVöD § 51 Nr. 1
BB 2016, 756
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 386/13
ArbG Bamberg, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 245/12

Arbeitspflicht einer heilpädagogischen Förderlehrerin während der Schulferien

BAG, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 672/14

DRsp Nr. 2016/5296

Arbeitspflicht einer heilpädagogischen Förderlehrerin während der Schulferien

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 zum TVöD -V (VKA) keinen eigenen Schulbegriff geprägt. Vielmehr ist - wie auch schon bei der inhaltsgleichen Sonderregelung SR 2l I BAT - der Schulbegriff nach den Schulgesetzen der Länder maßgeblich. Bei Förderschulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3, Art. 19 ff. BayEUG handelt es sich um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen iSd. Anlage D.7 zum TVöD -V (VKA). 2. Als Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 sind Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Danach können auch heilpädagogische Förderlehrer grundsätzlich Lehrkräfte im Tarifsinn sein, wenn sie nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützung leisten, sondern eigenverantwortlich Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2014 - 7 Sa 386/13 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: