BAG - Urteil vom 07.11.2007
5 AZR 910/06
Normen:
BGB §§ 196 ff. (a.F.) § 242 § 611 § 615 ; HGB § 64 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 196 BGB
DB 2008, 301
NJW 2008, 2877
NZA-RR 2008, 399
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 87/05
ArbG Hamburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 635/04

Arbeitslohn; Verjährung - Kündigungsschutzklage und Verjährung der von ihr abhängigen Annahmeverzugsvergütung; Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung; widersprüchliches Verhalten durch Schweigen; Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 910/06

DRsp Nr. 2008/788

Arbeitslohn; Verjährung - Kündigungsschutzklage und Verjährung der von ihr abhängigen Annahmeverzugsvergütung; Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung; widersprüchliches Verhalten durch Schweigen; Treu und Glauben

Orientierungssätze: 1. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Die Verjährungseinrede stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde den Anspruch auch ohne Rechtsstreit vollständig erfüllen. 2. Schweigen und Untätigkeit rechtfertigen das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht. Ein Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, der Schuldner werde die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, angesichts der drohenden Verjährung auf eine fehlende Leistungsbereitschaft hinzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 196 ff. (a.F.) § 242 § 611 § 615 ; HGB § 64 ;