Die Parteien streiten noch über eine von der Beklagten zu 1) ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung und über Vergütungsansprüche.
Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1989 als Buchhaltungskraft bei der Firma t. in M., deren Inhaber ihr Vater war, tätig. Sie bezog für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden eine Vergütung, die sich aus einem Grundgehalt in Höhe von 3.500,00 DM, einer nicht spezifizierten Zulage in Höhe von 300,00 DM, einer Zulage für Nichtfehlen in Höhe von 200,00 DM sowie vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,00 DM zusammensetzte.
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