BAG - Urteil vom 20.02.2002
4 AZR 37/01
Normen:
MTL II § 21 Abs. 1 ; TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1, Lohngr. 4 Fallgr. 6.11, Lohngr. 5 Fallgr. 6.8, Lohngr. 5 a Fallgr. 5; BBiG § 25 Abs. 1 § 34 Abs. 2 § 108 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 319
BB 2002, 1652
DB 2002, 1893
MDR 2002, 1128
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 288/00
ArbG Regensburg, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1152/99

Arbeitslohn; Berufsbildung; Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Entlohnung eines Hausmeisters einer Polizeidirektion nach MTL II; Ausbildung zum Kfz-Handwerker bzw. Kfz-Mechaniker als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf?

BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 37/01

DRsp Nr. 2002/11397

Arbeitslohn; Berufsbildung; Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Entlohnung eines Hausmeisters einer Polizeidirektion nach MTL II; Ausbildung zum Kfz-Handwerker bzw. Kfz-Mechaniker als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf?

»Unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des TV Lohngruppen - TdL ist ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeit eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muß es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird.« Orientierungssätze: 1. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeughandwerker/Kraftfahrzeugmechaniker ist keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder (TV Lohngruppen - TdL).