BAG - Urteil vom 17.04.2002
5 AZR 644/00
Normen:
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (vom 22. Dezember 1992) §§ 1 4 6 7 9 12 24 ; BGB §§ 133 157 242 ; TVG §§ 4 5 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ; NachweisG §§ 2 3 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 392
AuR 2002, 392
BAGReport 2002, 317
BB 2002, 1920
BB 2002, 1920
DB 2002, 1455
NZA 2002, 1340
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 903/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2058/97

Arbeitslohn; Ausschlussfristen - Überstunden; Mehrarbeit; Abgeltung von Mehrarbeit durch Pauschalvergütung; Ausschlussfristen; Geltendmachung der Forderung; Lohnabrechnung; Beweislast bei Überstunden; leitende Angestellte

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 644/00

DRsp Nr. 2002/7502

Arbeitslohn; Ausschlussfristen - Überstunden; Mehrarbeit; Abgeltung von Mehrarbeit durch Pauschalvergütung; Ausschlussfristen; Geltendmachung der Forderung; Lohnabrechnung; Beweislast bei Überstunden; leitende Angestellte

»Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muß im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.« Orientierungssätze: 1. Der unmittelbar und zwingend geltende Tarifvertrag wird durch die einzelvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich nicht verdrängt. Der in Bezug genommene Tarifvertrag findet nur im Wege des kollektiven Günstigkeitsvergleichs Anwendung, soweit einzelne Sachgruppen günstiger geregelt sind. 2. Zur betrieblichen Notwendigkeit nicht ausdrücklich angeordneter Überstunden bei personellen Engpässen (zu II 3 der Entscheidungsgründe).