Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW) Anl. 18, Anl. 1d; BGB § 612 Abs. 3 S. 1 § 611a Abs. 1 S. 1 § 307 § 308 § 309 § 310 § 308 Nr. 4 § 317 § 319 ; EG Art. 141 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 383
BAGE 113, 276
BAGE 165, 276
BAGReport 2005, 382
BB 2005, 1972
DB 2005, 2301
NZA 2005, 1059
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2380/00
ArbG Berlin, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 11187/00
Arbeitslohn; Arbeitsvertragsrecht; Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien - Beschäftigungssicherung durch Vergütungsabsenkung; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts; Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Wirksamkeit der Änderung kirchlicher Vergütungsregelungen; Überprüfungsmaßstab für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Geltung der §§ 305 ff. BGB für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Erfordernis einer Änderungskündigung trotz arbeitsvertraglicher Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 171/03
DRsp Nr. 2005/10126
Arbeitslohn; Arbeitsvertragsrecht; Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien - Beschäftigungssicherung durch Vergütungsabsenkung; mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts; Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Wirksamkeit der Änderung kirchlicher Vergütungsregelungen; Überprüfungsmaßstab für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Geltung der §§ 305 ff. BGB für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Erfordernis einer Änderungskündigung trotz arbeitsvertraglicher Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
»Bei unterstellt gleichwertiger Arbeit - derselbe Arbeitswert bei auszuübenden Tätigkeiten als Pförtner und bei auszuübenden einfachen sowie angelernten Tätigkeiten in den Wirtschaftsbereichen (Reinigung, Küchen- und Wäschedienste) - werden durch die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W durch die Anlagen 18 und 1d zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW) die betreffenden Mitarbeiterinnen nicht mittelbar diskriminiert.«
Orientierungssätze:
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