BAG - Urteil vom 13.07.2005
5 AZR 578/04
Normen:
BGB § 242 §§ 293 ff. § 297 § 615 ; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 34
BAGE 115, 216
BB 2006, 50
DB 2006, 51
JuS 2006, 287
NJW 2006, 1020
NZA 2005, 1348
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 96/04
ArbG Bremen, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6253/03

Arbeitslohn; Annahmeverzug; Arbeitswille - böswilliges Unterlassen, zumutbare Arbeit anzunehmen; Angebot zur Weiterarbeit; Ablehnung der Weiterarbeit, Stellen von Bedingungen; vorsorgliche außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers; Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 578/04

DRsp Nr. 2005/19111

Arbeitslohn; Annahmeverzug; Arbeitswille - böswilliges Unterlassen, zumutbare Arbeit anzunehmen; Angebot zur Weiterarbeit; Ablehnung der Weiterarbeit, Stellen von Bedingungen; vorsorgliche außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers; Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers

»1. Annahmeverzug des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. 2. Bietet der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung eine sog. Prozessbeschäftigung an, steht der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht.«

Orientierungssätze: Das Erfordernis der Leistungsbereitschaft bezieht sich auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit. Es muss die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei dem Vertragspartner zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten. Das gilt auch im gekündigten Arbeitsverhältnis.

Normenkette:

BGB § 242 §§ 293 ff. § 297 § 615 ; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug.

Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags heißt es: