BAG - Urteil vom 07.02.2007
5 AZR 422/06
Normen:
BGB § 293 § 294 § 615 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 615 BGB Böswilligkeit
ArbRB 2007, 170
AuR 2007, 225
BAGE 121, 133
BAGE 218, 133
BB 2007, 1059
DB 2007, 974
JR 2008, 132
MDR 2007, 890
NJW 2007, 2062
NZA 2007, 561
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1180/05
ArbG Kassel, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 564/04

Arbeitslohn; Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen von Erwerb; Ablehnung einer anderen, nicht vertragsgemäßen Arbeit im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis; Obliegenheit zur Rücksichtnahme

BAG, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 422/06

DRsp Nr. 2007/7482

Arbeitslohn; Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen von Erwerb; Ablehnung einer anderen, nicht vertragsgemäßen Arbeit im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis; Obliegenheit zur Rücksichtnahme

»Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der Arbeitgeber von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im Verzug befindet. 2. Die von einem Arbeitgeber im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis über sein Weisungsrecht hinaus zugewiesene Arbeit ist nicht ohne weiteres als unzumutbar anzusehen. Vielmehr sind auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Art der Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen ist zu prüfen, aus welchen Gründen der Arbeitgeber keine vertragsgemäße Arbeit anbietet und der Arbeitnehmer die zugewiesene Arbeit ablehnt.

Normenkette:

BGB § 293 § 294 § 615 ;

Tatbestand: