I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche und über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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