BAG vom 24.04.2007
1 AZR 252/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 622 Abs. 4 ; BetrVG § 111 § 112 § 77 Abs. 3 § 74 Abs. 2 § 2 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Art. 2 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer der Metallindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein einschließlich der Landkreise Harburg und Stade (vom 18. Mai 1990 i.d.F. vom 20. April 2000) § 14 § 17 ; TVG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 559 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan
ArbRB 2007, 352
AuA 2007, 367
AuA 2008, 119
AuR 2007, 180
AuR 2007, 180
AuR 2007, 365
BAG--Pressemitteilung Nr. 27/07
BAGE 122, 134
BB 2007, 2235
DB 2007, 1924
NJW 2007, 3660
NZA 2007, 987
ZIP 2007, 1768
ZInsO 2008, 224
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 915/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4542/04

Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Unterlassungsanspruch eines Arbeitgeberverbands; Globalantrag; Zulässigkeit eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags; Friedenspflicht; Kampfparität; Zulässigkeit eines Streiks um Tarifsozialplan; Übermaßkontrolle von Streikzielen; Streikbeschluss

BAG, vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 252/06

DRsp Nr. 2007/9176

Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Unterlassungsanspruch eines Arbeitgeberverbands; Globalantrag; Zulässigkeit eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags; Friedenspflicht; Kampfparität; Zulässigkeit eines Streiks um Tarifsozialplan; Übermaßkontrolle von Streikzielen; Streikbeschluss

»1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.«

Orientierungssätze:1. Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen eines seiner Mitglieder.2. Ein Streik, mit dem die Gewerkschaft den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags erstrebt, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Tarifvertragsparteien zur gleichen Zeit über einen Flächentarifvertrag mit Regelungen zum selben Gegenstandsbereich verhandeln.