Die Parteien streiten darüber, ob den 21 Klägern für die Zeit von 21.00 bis 24.00 Uhr der Nachtschicht vom 28.4.1994 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Lohn zusteht, oder ob die Beklagte berechtigt war, die Arbeitsleistung der Kläger abzulehnen.
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