Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin befasst sich aufgrund entsprechender Aufträge anderer Unternehmen mit der Zustellung von Tageszeitungen an Abonnenten. Zu diesem Zweck setzt sie Zeitungsboten ein, die einen Stücklohn für die zugestellten Zeitungen und ein weiteres Entgelt je zusätzlich ausgetragenem Druckwerk wie etwa Prospekten bekommen. Die Klägerin ihrerseits erhält für den Vertrieb der Zeitungen und sonstiger Druckwerke eine entsprechende Vergütung.
In den Arbeitsverträgen der Zeitungszusteller ist - nach dem Vortrag der Klägerin - folgender Passus enthalten:
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