LAG Köln - Urteil vom 03.02.1995
12 Sa 1073/94
Normen:
BGB § 823 ; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AfP 1995, 698
AP Nr. 8 zu § 823 BGB
AP Nr. 145 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
ARST 1995, 237
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 58
NZA-RR 1996, 100
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 5 (6) Ca 2559/93 - 29.03.94,

Arbeitskampf: Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

LAG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 1073/94

DRsp Nr. 2001/4154

Arbeitskampf: Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Zeitungs-Zustellungs-Unternehmens dar, wenn eine Gewerkschaft bei ihr organisierte - nach Stückzahlen bezahlte -Zeitungszusteller dazu veranlaßt, im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf Informationsblätter der Gewerkschaft gleichzeitig mit der Zeitung an die Abonnenten zu verteilen, sofern diese in sachlicher Form über die Arbeitsbedingungen der Zusteller, die Tarifforderungen und den Gang der Tarifverhandlungen informieren.

Normenkette:

BGB § 823 ; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin befasst sich aufgrund entsprechender Aufträge anderer Unternehmen mit der Zustellung von Tageszeitungen an Abonnenten. Zu diesem Zweck setzt sie Zeitungsboten ein, die einen Stücklohn für die zugestellten Zeitungen und ein weiteres Entgelt je zusätzlich ausgetragenem Druckwerk wie etwa Prospekten bekommen. Die Klägerin ihrerseits erhält für den Vertrieb der Zeitungen und sonstiger Druckwerke eine entsprechende Vergütung.

In den Arbeitsverträgen der Zeitungszusteller ist - nach dem Vortrag der Klägerin - folgender Passus enthalten: