Arbeitskampf: Streikaufruf - Zutritt eines externen Gewerkschaftsmitglieds zum Betrieb
LAG Hamm, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 18 Sa 164/97
DRsp Nr. 2001/14503
Arbeitskampf: Streikaufruf - Zutritt eines externen Gewerkschaftsmitglieds zum Betrieb
Bei dem Streikaufruf handelt es sich um eine Kampfhandlung im Arbeitskampf. Der Zutritt eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke des Streikaufrufs im Betrieb kann - wenn überhaupt - nur im Ausnahmefällen verlangt werden.