Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Gehalt für die Tage eines Streiks.
Der am 07.09.1953 geborene, gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger ist bei der beklagten Stadt als technischer Angestellter im Bauordnungsamt tätig.
Dienstgebäude des Bauordnungsamtes ist K. in D. Amtsleiter des Bauordnungsamtes ist der Zeuge H. diesem ist als Dienstleiter der Zeuge S. unterstellt. dieser ist zuständig für den Verwaltungsbereich.
Nachdem die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst - Lohnrunde 1992 - gescheitert waren und sich ein Arbeitskampf abzeichnete, schloss die beklagte Stadt am 16.04.1992 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung D. eine Notdienstvereinbarung, in der unter anderem folgendes vereinbart wurde:
§ 1
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