LAG Hamm - Urteil vom 01.03.1995
18 Sa 1274/94
Normen:
BGB §§ 239, 615 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 140
DB 1995, 1818
EzBAT § 36 BAT Vergütungsanspruch Nr. 10
EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf Nr. 41
LAGE § 615 BGB Nr. 47
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 59
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1009/93

Arbeitskampf: Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Eintragung in eine vom Arbeitgeber ausgelegte Liste arbeitswilliger Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 1274/94

DRsp Nr. 2001/4056

Arbeitskampf: Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Eintragung in eine vom Arbeitgeber ausgelegte Liste arbeitswilliger Arbeitnehmer

Ist während eines Arbeitskampfes der Zugang zum Dienstgebäude durch Streikposten versperrt, so reicht die Eintragung in eine vom Arbeitgeber ausgelegte Liste zur Erfassung der arbeitswilligen Arbeitnehmer und Beamten allein für ein Arbeitsangebot nach §§ 294 ff. BGB nicht aus.

Normenkette:

BGB §§ 239, 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Gehalt für die Tage eines Streiks.

Der am 07.09.1953 geborene, gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger ist bei der beklagten Stadt als technischer Angestellter im Bauordnungsamt tätig.

Dienstgebäude des Bauordnungsamtes ist K. in D. Amtsleiter des Bauordnungsamtes ist der Zeuge H. diesem ist als Dienstleiter der Zeuge S. unterstellt. dieser ist zuständig für den Verwaltungsbereich.

Nachdem die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst - Lohnrunde 1992 - gescheitert waren und sich ein Arbeitskampf abzeichnete, schloss die beklagte Stadt am 16.04.1992 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung D. eine Notdienstvereinbarung, in der unter anderem folgendes vereinbart wurde:

§ 1