LAG Köln - Beschluss vom 01.03.2001
3 TaBV 92/00
Normen:
ArbGG § 84 Abs. 4 § 91 Abs. 1 § 98 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 238
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 196/00

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln

LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 3 TaBV 92/00

DRsp Nr. 2002/3953

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln

1. Eine Zurückverweisung ist nach §§ 98 Abs. 2, 91 Abs. 1 ArbGG auch dann nicht möglich, wenn die/der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Vorsitzenden der Einigungsstelle ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bestellt. Die Verfahrensverstöße führen auch nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung. 2. Der Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit gilt nicht nur für die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern auch für alle anderen im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen (wie LAG Köln DRsp-ROM Nr. 2001/5957 -).

Normenkette:

ArbGG § 84 Abs. 4 § 91 Abs. 1 § 98 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der Firma R.DG & C K . Er hat in seiner Sitzung vom 04.05.2000 beschlossen, für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss

- den Jahresabschluss der Firma t. p. für das Kalenderjahr 1999,

- den Quartalsbericht I der Firma R. für das Kalenderjahr 2000

und

- die (sogenannten) DB-II-Listen der Firma R. für das I. Quartal für das Kalenderjahr 2000 aufgeschlüsselt nach Geschäftsstellen

anzufordern.