Die 1960 geborene Klägerin, die verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat mit Wirkung vom 1. April 1995 als Bauzeichnerin in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. März 1995 erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.796,-- DM. Unter Ziffer 4 des genannten Arbeitsvertrages heißt es:
"...
4. Im Übrigen sind für Ihr Dienstverhältnis die Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin und unserer Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassungen maßgebend.
... "
Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 an den bei ihr bestehenden Betriebsrat, ihm zugegangen am 23. Juni 1995, heißt es:
"...
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