LAG Bremen - Urteil vom 28.04.2000
3 Sa 284/99
Normen:
BGB § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7477/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - [Kein] Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing

LAG Bremen, Urteil vom 28.04.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 284/99

DRsp Nr. 2009/8410

Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - [Kein] Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn ein Rechtsmittel deshalb verspätet bei Gericht eingeht, weil es bei der Absendung zu einer Verwechslung der Zahlen der Telefaxnummer (Zahlendreher) gekommen ist. 2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dann eher fern liegend, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Vergleich zurückgeht, der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geschlossen wurde, dem eine Verurteilung des Arbeitnehmers auf Widerruf von Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber vorausging.

1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

BGB § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 233;

Tatbestand: