Arbeitsgerichtsverfahren: Vorrang der Prozessverbindung vor Aussetzung
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.1995 - Aktenzeichen 16 Ta 414/95
DRsp Nr. 2001/14988
Arbeitsgerichtsverfahren: Vorrang der Prozessverbindung vor Aussetzung
Ist dieselbe Kammer des Arbeitsgerichts sowohl mit dem Kündigungsschutzverfahren, wie auch der in einem selbständigen Prozess vom Arbeitnehmer erhobenen Klage auf Vergütungsansprüche nach dem Kündigungstermin aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges befasst, so darf das Arbeitsgericht den Vergütungsprozess dann nicht aussetzen, wenn eine Verfahrensverbindung nach § 147ZPO in Betracht kommt (im Anschluss an LAG Hamm EzA Nr. 14 zu § 148ZPO).