Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, einer ordentlichen Beendigungskündigung sowie die Zahlung von Vergütung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß die dem Kläger ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 15. Mai 1996 unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 1997 unwirksam ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1. Juni 1997 und zunächst bis einschließlich Oktober 1997 an den Kläger
a) DM 4.000, - brutto
b) zusätzlich DM 200,- netto und
c) zusätzlich DM 1.110,63 brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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