BAG - Urteil vom 24.06.1999
8 AZR 734/98
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 9738/96
LAG München, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1245/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Verspätete Urteilsabsetzung

BAG, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 734/98

DRsp Nr. 2002/14800

Arbeitsgerichtsverfahren: Verspätete Urteilsabsetzung

Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluss vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO - DRsp-ROM Nr. 1993/2417 -) erkannt, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S.v. § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, einer ordentlichen Beendigungskündigung sowie die Zahlung von Vergütung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die dem Kläger ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 15. Mai 1996 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 1997 unwirksam ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1. Juni 1997 und zunächst bis einschließlich Oktober 1997 an den Kläger

a) DM 4.000, - brutto

b) zusätzlich DM 200,- netto und

c) zusätzlich DM 1.110,63 brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.